Die berufliche Vorsorge ist für die meisten Arbeitnehmenden in der Schweiz Pflicht – aber was passiert eigentlich mit Ihrem Geld, wenn der Arbeitgeber keine Pensionskasse hat oder Sie die Stelle wechseln? Genau hier kommt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ins Spiel, eine Non-Profit-Organisation mit einem speziellen Auftrag des Bundes. Wer sie nutzen muss und wie Sie Ihr Guthaben zurückfordern, zeigt dieser Überblick.

Verwaltete Freizügigkeitskonten: über 1 Million ·
Mindestumwandlungssatz 2025: 6,8 % ·
Beitragssatz (obligatorisch): mind. 50 % Arbeitnehmer/Arbeitgeber ·
Gründungsjahr: 1985 ·
Freiwillig Versicherte: ca. 50 000

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
2Was unklar ist
  • Die genauen Gebühren der Freizügigkeitskonten werden nicht auf allen Seiten einheitlich ausgewiesen.
  • Ob die Auffangeinrichtung ihr Leistungsangebot künftig ausweitet, ist öffentlich nicht kommuniziert.
3Zeitleisten-Signal
  • 1985: Gründung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
  • 2024: Rund CHF 40 Milliarden verwaltetes Vermögen.
  • 2025: Mindestumwandlungssatz von 6,8 % in der 2. Säule.
4Wie es weitergeht
  • Die Auffangeinrichtung digitalisiert den Zugang zu Freizügigkeitskonten über das AEIS-Portal (AEIS Freizügigkeit).
  • Arbeitgeber müssen bis spätestens 2025 ihre Vorsorgepflicht nachweisen können. (AEIS Freizügigkeit)

Fünf zentrale Kennzahlen zur Stiftung zeigen auf einen Blick, wie breit das Institut aufgestellt ist:

Kennzahl Wert
Offizielle Bezeichnung Stiftung Auffangeinrichtung BVG / Fondation institution supplétive LPP
Rechtsform Stiftung des privaten Rechts mit öffentlichem Auftrag
Sitz Zürich, Schweiz
Verwaltete Vermögen über CHF 40 Milliarden (Stand 2024)
Zahl der aktiv Versicherten (freiwillig) ca. 50 000

Was ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG?

Rechtliche Grundlage und Mandat

  • Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Non-Profit-Organisation mit einem gesetzlichen Auftrag des Bundes (Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Auftrag).
  • Sie versichert als einzige Vorsorgeeinrichtung alle anschlusswilligen Arbeitgebenden und Einzelpersonen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) (Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Auftrag).
  • Gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG richtet die Stiftung ein Freizügigkeitskonto auf den Namen der versicherten Person ein (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Infobroschüre 2026).

Der Bund hat die Stiftung mandatiert, als Sicherheitsnetz zu dienen: Immer dann, wenn ein Arbeitgeber keine eigene Vorsorgeeinrichtung unterhält oder wenn Freizügigkeitsgelder keiner neuen Einrichtung zugewiesen werden können, springt die Auffangeinrichtung ein.

Der Auftrag

Die Auffangeinrichtung ist kein passives Auffangbecken, sondern ein staatlich mandatiertes Pflichtinstitut. Anders als private Stiftungen kann sie niemanden abweisen – sie muss jedes an sie überwiesene Guthaben entgegennehmen.

Aufgaben im Überblick

  • Führung von Freizügigkeitskonten und -policen für über 1,5 Millionen Menschen (Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Auftrag).
  • Freiwillige Versicherung für Selbstständige.
  • Annahme von Freizügigkeitsguthaben, die ihr überwiesen werden, wenn keine anderen Instruktionen vorliegen (OAK BV – Auffangeinrichtung).
  • Beitragseinzug bei säumigen Arbeitgebern.
Fazit: Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist das Pflicht-Sicherheitsnetz der 2. Säule. Für Angestellte ohne Pensionskasse: automatische Erfassung. Für Selbstständige: freiwilliger Beitritt möglich. Für alle mit Freizügigkeitsguthaben: zentrale Verwaltungsstelle.

Wann brauche ich die Auffangeinrichtung?

Arbeitgeber ohne eigene Vorsorgeeinrichtung

Das bedeutet: Wer als Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, wird von der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen.

Beitritt bei Freizügigkeit

  • Wenn keine Überweisungsinstruktionen vorliegen, wird das Vorsorgeguthaben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen (OAK BV – Auffangeinrichtung).
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel wird das Guthaben in der Regel an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen (OAK BV – Auffangeinrichtung).

Besonders häufig passiert dies bei Stellenwechseln oder Austritten: Wer seiner neuen Pensionskasse keine Meldung macht, landet automatisch mit dem Guthaben bei der Auffangeinrichtung.

Freiwillige Versicherung für Selbstständige

  • Selbstständige können sich freiwillig bei der Auffangeinrichtung versichern.
  • Sie haben Anspruch auf ein Freizügigkeitskonto, selbst wenn sie keiner obligatorischen Vorsorge unterliegen.

Der Schritt lohnt sich vor allem für jene, die ihre Altersvorsorge gezielt aufstocken wollen – mit dem Vorteil, dass die Beiträge steuerlich abziehbar sind.

Wie finde ich mein Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung?

Online-Suche über das AEIS-Portal

  • Die AEIS-Website bietet ein Formular zur Suche von Freizügigkeitsgeldern (AEIS Freizügigkeit).
  • Die Identifikation erfolgt über die AHV-Nummer.
  • Jeder Versicherte hat Anspruch auf Auskunft über den aktuellen Kontostand.
Die schnellste Suche

Die Online-Suche über aeis.ch dauert weniger als zwei Minuten. Geben Sie Ihre AHV-Nummer ein, und das Portal zeigt an, ob bei der Auffangeinrichtung ein Freizügigkeitsguthaben auf Ihren Namen läuft.

Kontaktaufnahme mit der Stiftung

  • Alternativ kann man schriftlich oder telefonisch bei der Stiftung anfragen.
  • Für die deutschsprachige Schweiz ist die Telefonnummer +41 41 799 75 75 angegeben (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Infobroschüre 2026).
  • Die Adresse lautet Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Infobroschüre 2026).
  • Für die französischsprachige Schweiz steht +41 21 340 63 33 zur Verfügung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Jahresbericht 2017).

Die Stiftung verlangt für die Auskunft in der Regel eine schriftliche Vollmacht oder einen Identitätsnachweis – planen Sie ein bis zwei Wochen Bearbeitungszeit ein.

Fazit: AEIS-Portal (aeis.ch) ist der schnellste Weg. Telefon und Briefpost sind die Alternativen. Die AHV-Nummer ist der Schlüssel zur Suche.

Kann ich mein 2. Säule-Guthaben mit 60 Jahren beziehen?

Vorbezug für Wohneigentum

  • Ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum ist möglich – mit speziellen Fristen und Höchstbeträgen.
  • Der Bezug muss mindestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter erfolgen.
  • Der maximale Vorbezug beträgt CHF 60 000 pro Person bzw. CHF 120 000 bei Ehepaaren.

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann das Guthaben bezogen werden.
  • Der Bezug muss innert sechs Monaten nach der Anmeldung beantragt werden.
  • Eine Rückkehr in die 2. Säule innerhalb von fünf Jahren ist möglich.

Ausreise aus der Schweiz

  • Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz kann das Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt werden.
  • Voraussetzung: Die Ausreise ist nachweislich endgültig.
  • Der Bezug unterliegt der Quellensteuer.

Ein reiner Altersbezug ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter möglich – also mit 60 für Frauen und 60 für Männer (je nach Geburtsjahrgang).

Welche Unterschiede gibt es zwischen Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice?

Zinsunterschiede

  • Das Freizügigkeitskonto wird von Banken angeboten und bietet meist variable Zinsen.
  • Die Freizügigkeitspolice wird von Versicherungen angeboten und bietet eine garantierte Verzinsung mit Überschussbeteiligung.
  • Die Auffangeinrichtung führt beide Produkte je nach Wunsch der versicherten Person.

Flexibilität und Gebühren

  • Konten sind flexibler: Kapital kann jederzeit bezogen werden, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt.
  • Bei der Police sind oft höhere Abschlusskosten zu beachten (Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Freizügigkeitskonto).
  • Die Police eignet sich für jene, die eine langfristige, garantierte Verzinsung bevorzugen.
Der Trade-off

Das Freizügigkeitskonto gibt Ihnen Flexibilität, die Police eine sichere Verzinsung. Wer kurzfristig an sein Geld will, wählt das Konto. Wer die Altersvorsorge planen möchte, kann mit der Police höhere Renditen erzielen – wenn die Kosten nicht fressen, was die Zinsen bringen.

Ist die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch?

Ausnahmen und Grenzbeträge

  • Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über CHF 22 050 (Stand 2025) obligatorisch.
  • Selbstständige sind nicht obligatorisch versichert.
  • Der koordinierte Lohn, der versichert wird, liegt zwischen CHF 25 725 und CHF 88 200 (Stand 2025).

Folgen bei Nichteinhaltung

  • Bei Nichteinhaltung drohen dem Arbeitgeber Beitragsrückstände und Bussen.
  • Die Auffangeinrichtung kann bei Säumigkeit des Arbeitgebers die Beiträge einfordern.
  • Für den Arbeitnehmer entsteht kein Nachteil – die Auffangeinrichtung stellt die Vorsorge sicher.

Die Implikation: Die Pflicht zur Vorsorge liegt beim Arbeitgeber. Kommt er ihr nicht nach, wird er von der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen – und muss die Beiträge nachzahlen.

Bestätigte Fakten

  • Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG existiert seit 1985.
  • Sie verwaltet über 1 Million Freizügigkeitskonten (Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Auftrag).
  • Die AEIS-Website ist die offizielle Plattform der Stiftung (AEIS Freizügigkeit).
  • Die Stiftung verwaltet rund CHF 21 Milliarden Freizügigkeitsleistungen (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Infobroschüre 2026).

Was unklar bleibt

  • Die genauen Gebühren für die Freizügigkeitskonten sind nicht auf allen Seiten einheitlich dokumentiert.
  • Ob die Auffangeinrichtung ihre Leistungen in den nächsten Jahren ausweiten wird, ist derzeit nicht veröffentlicht.
  • Wie viele der über 1 Million Konten tatsächlich aktiv bewirtschaftet werden, ist nicht öffentlich beziffert.

Stimmen zur Auffangeinrichtung

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nimmt eine zentrale Rolle als Sicherheitsnetz der beruflichen Vorsorge ein. Sie garantiert, dass jeder Arbeitnehmer in der Schweiz einen Vorsorgeschutz erhält – unabhängig von der Situation seines Arbeitgebers.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Erläuternder Bericht BVG

Als einzige Vorsorgeeinrichtung mit einem gesetzlichen Auftrag versichert die Stiftung Auffangeinrichtung BVG alle anschlusswilligen Arbeitgebenden und Einzelpersonen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Eigene Darstellung

Wenn keine Überweisungsinstruktionen vorliegen, wird das Vorsorgeguthaben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen und dort als Freizügigkeitsleistung geführt.

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) – Auffangeinrichtung

Zusammenfassung

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist kein passives Auffangbecken, sondern ein aktives, staatlich mandatiertes Pflichtinstitut der 2. Säule. Sie garantiert, dass jedes Vorsorgeguthaben einen sicheren Ort hat – auch wenn der Arbeitgeber seine Pflichten vernachlässigt oder der Versicherte den Arbeitgeber wechselt. Für Arbeitnehmer in der Schweiz, die ihre Freizügigkeitsgelder suchen oder auszahlen lassen wollen, ist der Weg klar: das AEIS-Portal öffnen, AHV-Nummer eingeben, Guthaben prüfen und Auszahlung beantragen. Wer den Schritt nicht macht, lässt im Durchschnitt mehrere tausend Franken ungenutzt liegen – Geld, das für die Altersvorsorge oder den Hauskauf fehlt.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit meinem BVG-Guthaben, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Das Guthaben wird in der Regel an die neue Pensionskasse übertragen. Wenn keine Überweisungsinstruktionen vorliegen, wird es der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen und dort als Freizügigkeitsleistung geführt (OAK BV – Auffangeinrichtung).

Kann ich mein Freizügigkeitsguthaben in eine selbstständige Erwerbstätigkeit einbringen?

Ja, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann das Guthaben bezogen werden. Der Antrag muss innert sechs Monaten nach der Anmeldung gestellt werden.

Welche Unterlagen brauche ich für die Auszahlung meines Guthabens?

Sie benötigen einen gültigen Identitätsnachweis (Pass oder ID), die AHV-Nummer und – je nach Grund des Bezugs – einen Nachweis wie den Kaufvertrag (Wohneigentum), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die Meldebestätigung der Ausreise.

Wie hoch sind die jährlichen Kosten für ein Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung?

Die genauen Gebühren variieren und sind nicht auf allen Seiten einheitlich dokumentiert. Die Auffangeinrichtung weist in ihrer Broschüre auf eine kostenlose Kontoführung hin, jedoch können bei bestimmten Dienstleistungen Gebühren anfallen (Stiftung Auffangeinrichtung BVG Infobroschüre 2026).

Darf ich mein Freizügigkeitsguthaben aufteilen?

Ja, Sie können Ihr Guthaben auf mehrere Freizügigkeitskonten oder -policen aufteilen. Die Aufteilung ist jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich und muss bei der Stiftung beantragt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Freizügigkeitskonto und Sperrkonto?

Ein Freizügigkeitskonto ist frei verfügbar – Sie können jederzeit darüber verfügen, sofern ein gesetzlicher Grund vorliegt. Ein Sperrkonto blockiert das Guthaben für eine bestimmte Zeit, oft im Zusammenhang mit einem Vorbezug für Wohneigentum.

Ist die Auffangeinrichtung auch für Ausländer zuständig?

Ja, die Auffangeinrichtung ist für alle in der Schweiz arbeitenden Personen zuständig, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegen – unabhängig von ihrer Nationalität. Auch bei Ausreise aus der Schweiz kann das Guthaben bezogen werden.